Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIG-TECHNIK Werkzeug GmbH

  1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern diese nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Unternehmens abgeändert oder ausgeschlossen wurden. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen müssen in die schriftliche Auftragsbestätigung aufgenommen werden. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich nicht aus dem Text des Angebotes eine zeitlich befristete Bindung ergibt.

1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Unternehmer diesen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

  1. Lieferbedingungen

2.1. Liefertermine werden von dem Unternehmer mit der gebotenen Sorgfalt unter Zugrundelegung eines normalen Ablaufs der Herstellung oder Bearbeitung festgelegt und genannt. Die Lieferzeit beginnt, soweit dem keine individuelle Vereinbarung entgegensteht, erst nach vollständiger Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrags.

2.2. Die Lieferzeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers liegen. Insbesondere verlängert sich die Lieferfrist bei Störungen auf Grund rechtmäßiger Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung etc.) sowie bei fehlender Anlieferung von für die Herstellung wesentlichen Rohstoffen und Halbfertigprodukten. Ebenso kann sich die Lieferfrist verlängern, wenn nach Abschluss des Vertrages eine Änderung technischer Einzelheiten seitens des Bestellers vorgenommen wurde, die dann eine Verlängerung der Produktionszeit erforderlich werden lassen.

2.3. Falls nichts Gegenteiliges vereinbart ist, sind auch Teillieferungen möglich. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

  1. Preise

3.1. Die Preise schließen die gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.

3.2. Soweit für eine bestimmte Lieferung keine gesonderte Preisabsprache getroffen ist, gelten die zur Zeit der Bestellung gültigen Preise des Unternehmens.

3.3. Preisangaben verstehen sich per Stück und ohne die Kosten für Verpackung und Fracht. Die entsprechenden Mehrkosten für Eilversand, Versicherung und sonstige besondere Vorschriften trägt der Besteller.

3.4. Werden nach Vertragsschluss Sonderanfertigungen oder Änderungen der vereinbarten Anfertigung verlangt, so können die hierfür entstehenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Dasselbe gilt, sofern nachträglich technische Details bei der Herstellung betrachtet werden müssen, deren Erforderlichkeit bei Vertragsabschluss nicht bekannt war und die einen zusätzlichen Aufwand erfordern.

  1. Zahlungsbedingungen

4.1. Alle Rechnungsbeträge sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei vereinbarter Skontozahlung auf die Lieferungen von Neuteilen gilt diese nicht für Zahlung durch Wechsel.

4.2. Bei Ablauf des auf der Rechnung beschriebenen Zahlungsziels befindet sich der Schuldner nach nicht vorhandenem Zahlungseingang automatisch und ohne weitere Aktion des Unternehmers in Verzug gesetzt. Der Unternehmer kann in diesem Fall Verzugszinsen in Höhe von 8,5% p.a. auf den ausstehenden Rechnungsbetrag verlangen.

4.3. Eingeräumte Teilzahlungen können widerrufen werden, wenn der Besteller mit einer zugesagten Rate länger als sieben Tage in Verzug gerät. Kosten für die Skontierung von Wechseln gehen zu Lasten des Bestellers und werden sofort fällig. Jede Teilzahlung ist unabhängig von der ordnungsgemäßen Erbringung der übrigen Teilleistungen zu erbringen.

4.4. Gerät der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Unternehmer in Verzug, so ist der Unternehmer berechtigt, an noch ausstehenden Lieferungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Dies gilt auch für Lieferungen, die auf einer anderen Bestellung beruhen.

4.5. Sofern der Unternehmer von seinem Recht aus § 273 BGB Gebrauch gemacht hat, ist er erst ab dem Zeitpunkt zur (Teil-)Leistung verpflichtet, ab dem die entsprechende (Teil-)Zahlung bei ihm eingegangen ist.

4.6. Sofern dem Unternehmer Tatsachen bekannt werden, die auf Zahlungsunfähigkeit des Bestellers hinweisen, kann er nach schriftlicher Vereinbarung eine Vorleistung des Bestellers verlangen, die jedoch den kalkulierten Gesamtpreis nicht übersteigen darf.

  1. Gewährleistung

5.1. Der Besteller ist verpflichtet, offene Mängel sofort, spätestens am dritten Tage nach Übergabe der Ware unter genauer Angabe des Mangels schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung zu rügen.

5.2. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in der Konstruktion und Ausführung, Abweichungen von Zeichnungen, Katalogen und dergleichen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn sie stellen eine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit dar. Die zu Grunde zu legenden Maße und Toleranzen der Erzeugnisse und Waren richten sich nach Handelsüblichkeit sowie dem Stand der Technik.

5.3. Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, normale Abnutzung, Verschleiß sowie fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, berechtigen ebenso wenig zu Beanstandungen wie die Folgen unsachgemäßer und ohne die Einwilligung des Unternehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.

5.4. Bei begründetem Mangel steht dem Unternehmer zur Erfüllung seiner Nacherfüllungspflicht nach seiner Wahl entweder das Recht auf Nachbesserung, Preisnachlass oder auf Ersatzlieferung zu. Erfolgt innerhalb eines Monats keine Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung), so kann der Besteller sich mit dem Unternehmer auf eine Herabsetzung des Preises einigen.

5.5. Stellt sich heraus, dass ein zu beseitigender Mangel vom Besteller zu vertreten ist, berechtigt dies den Unternehmer, dem Besteller die Nachbesserungsarbeiten in Rechnung zu stellen.

  1. Pfandrecht

6.1. Mit der Übergabe von Gegenständen zur Bearbeitung (z.B. Nachschleifen von Werkzeugen) steht dem Unternehmer wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht am Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.

6.2. Bei der Verwertung des Gegenstandes, an dem ein Pfandrecht besteht, richten sich die Art und Weise sowie der Zeitpunkt der Verwertung nach den §§ 647 i. V. m. 1233 ff. BGB.

  1. Haftung bei durch den Besteller eingebrachtem Material

7.1. Für das Verhalten des an den Unternehmer vonseiten des Bestellers zur Verfügung gestellten Materials übernimmt der Unternehmer keine Haftung und sein Anspruch auf Vergütung bleibt grundsätzlich unberührt.

7.2. Wird das Material bei der Bearbeitung hingegen durch Verschulden des Unternehmers unbrauchbar, entfallen der Vergütungsanspruch des Unternehmers und ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Bestellers. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers besteht dann, wenn der Unternehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

8.2. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist der Unternehmer berechtigt, nach einer Frist von einem Monat nach Auslieferung die Ware zurückzufordern. Im Fall der ausdrücklichen Zahlungseinstellung durch den Besteller kann der Unternehmer die Ware auch ohne Fristsetzung zurückfordern.

8.3. Der Besteller ist berechtigt, die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten die Forderungen des Bestellers gegen den dritten Abnehmer aus der Veräußerung sofort an den Unternehmer abgetreten. Ein Recht zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entfällt, wenn der Besteller ausdrücklich seine Zahlungen gegenüber dem Unternehmer einstellt.

8.4. Bei vertragwidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Unternehmer zur Rücknahme der gelieferten Ware nach Rücktrittserklärung unter den Voraussetzungen der §§ 346 i. V. m. 323, 324 BGB berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Im Übrigen kann der Unternehmer bei Zahlungsverzug des Bestellers die Berechtigung zur bestimmungsgemäßen Weiterveräußerung oder Verwendung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung untersagen.

8.5. Außer unter den vorstehend genannten Voraussetzungen ist der Besteller nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereigenen.

8.6. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren, steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

8.7. Sofern auf Grund des Eigentumsvorbehaltes Waren zurückgenommen werden, erfolgt deren Verwertung auf Kosten des Bestellers und gleichzeitiger Erteilung einer entsprechenden Gutschrift noch bestehender Forderungen des Unternehmers gegenüber dem Besteller.

8.8. Ist der Besteller nicht in der Lage die Forderungen des Unternehmers monetär zu begleichen und auch nicht in der Lage die unter Eigentumsvorbehalt ausgelieferten Werkzeuge zurückzugeben aufgrund von Verbrauch, Verschleiß oder Veräußerung, so können sich Unternehmer und Besteller nach Zustimmung des Unternehmers auf die Begleichung der Forderungen durch andere Gegenstände wie z.B. Werkstattinterieur, Maschinen o. ä. einigen.

  1. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

9.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.

9.3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller nicht Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, der Geschäftssitz des Unternehmers. Dieser Gerichtsstand gilt auch in den Fällen, in denen der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist